AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für alle – auch zukünftige – Verträge, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen abschließen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende, entgegen stehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.

(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.

(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7) Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

(8) Wir sind aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.

(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.

(3) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers sind bei Abschluss des Vertrages schriftlich zu vereinbaren.

(4) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(5) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig.

(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

(7) Der Besteller kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(8) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines als
Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(9) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind.

Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, etc.) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller.

Lieferzeiten und Lieferfristen

(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder
Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Besteller jedoch nur geltend machen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um einen uns zurechenbaren Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

(2) Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an
den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten
Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und
auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.

(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.

(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller an uns ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.

(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.

(8) Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

(12) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

(13) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller.

(14) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs
auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Transportschäden

Offensichtliche bzw. sichtbare Transportschäden sind dem Auslieferer/Fahrer unmittelbar bei Anlieferung schriftlich anzuzeigen und von diesem quittieren zu lassen. Darüber hinaus sind etwaige Transportschäden hinreichend – ggfls. auch durch die Anfertigung von Fotografien – zu dokumentieren und zu protokollieren. Der Besteller ist überdies verpflichtet, uns über einen etwaigen
Transportschaden unverzüglich unter Übersendung der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zum Verlust von etwaigen Ansprüchen aufgrund von Transportschäden.

Sachmängelhaftung und Schadenersatzansprüche

(1) Für die Untersuchung der Waren und die Anzeigen von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:

a) Der Besteller ist verpflichtet, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche und/oder erkannte Mängel unverzüglich unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung
der Waren zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware und insoweit ist vor dem Einbau bzw. dem Anbringen ein stichprobenartiger Funktionstest bzw. Probeeinbau durchzuführen.

b) Die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten stellt im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
haben.

(2) Dem Besteller steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Besteller die Rückgängigmachung  des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu.

(4) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Käufer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache verlangen. Mangelbedingte
Folgeschäden des Käufers, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird.

(6) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert. Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Ware. Etwas anders gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder das Gesetz gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(9) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.

(10) In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

(11) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

(12) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Datenschutzklausel

Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten – soweit gesetzlich zulässig – erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Näheres ist der Datenschutzerklärung, die im Internet unter www.moeller-profilsysteme.de hinterlegt  ist und die auch beim Datenschutzbeauftragten der Möller GmbH & Co. KG angefordert werden kann, zu entnehmen.

Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen
Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: Juni 2018